Im November 2018 wurde die jüngste Novelle der Wiener Bauordnung beschlossen, welche viele Neuerungen bringt und die auch auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH reagiert.
So wurden etwa Regelungen betreffend geförderten Wohnbau oder etwa zur Kurzeitvermietung von Wohnungen beschlossen, deren Anwendbarkeit aus rechtlicher Sicht viele Fragen aufwerfen.
Weiter wird auf „architektonische“ Entscheidungen des VwGH (Stichwort: Erker, Laubengänge und Gauben) mit der Novelle reagiert. Auch hier bleibt abzuwarten, ob die neuen Regelungen die erwünschte rechtliche Klarstellung bringen. Verfahrensvereinfachungen für bestimmte Bereiche werden ebenso normiert. Gegenstand des Immodienstags am 5. März soll eine Darstellung der wichtigsten Neuerungen samt damit verbundener erster Praxiserfahrungen sowie einer Abschätzung von sich daraus ergebenden Chancen und Risiken sein.
Programm:
18:00 - 18:30
Eintreffen der Gäste und Begrüßung durch das Team
18:30 - 19:00
Vortrag: Geförderter Wohnbau
In Gebieten für geförderten Wohnbau dürfen Wohnungen nur geschaffen werden, wenn die auf dem Bauplatz vorgesehenen Wohnungen hinsichtlich der Grundkostenangemessenheit nach der Wohnnutzfläche überwiegend dem § 5 Z 1 WWFSG 1989 entsprechen.
Welchen Mindestanteil muss der Geförderte Wohnbau in derartigen Widmungskategorien aufweisen?
Im Allgemeinen ist von einem überwiegenden Anteil gemäß der Neuregelung in der Wr BauO auszugehen. Bei einem überwiegenden Anteil ist ein Ausmaß von mehr als 50 % anzunehmen. Demgegenüber sehen die ebenfalls vom Gemeinderat beschlossenen Planungsgrundlagen der Stadt Wien zu dieser Widmungskategorie vor, dass ein Mindestanteil an geförderter Wohnnutzfläche (gemessen an der gesamten Wohnnutzfläche) von zwei Drittel festgelegt werden kann.
Welche zusätzlichen Erfordernisse im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens stellen sich auf Grund dieser neuen Widmungskategorie?
Bei der Schaffung von Wohnungen in Gebieten für Geförderten Wohnbau ist bereits mit dem Antrag auf Baubewilligung der Nachweis der Grundkostenangemessenheit der Baubehörde vorzulegen. Die Baubehörde hat sodann zu überprüfen, ob diese Grundkostenangemessenheit besteht. Unabhängig von anderen Rechtsgrundlagen ist die tatsächliche Förderungszusage erst mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
19:15 - 19:45
Vortrag: Pflichtstellplätze, Verfahrensvereinfachung, Schutz alter Gebäude und weitere ausgewählte Bestimmungen
Einerseits wurde die Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtstellplätzen bei Bestandsänderungen im Wohnbau stark reduziert, da facto nun gegenstandslos. Dies gilt auch schon für bereits anhängige Verfahren. Andererseits können ungenutzte Pflichtstellplätze nun unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden
Können kleinere Bauvorhaben in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden?
Mit § 70b der Bauordnung für Wien (BO) wurde ein spezielles vereinfachtes Verfahren für Bauwerke kleinen Umfangs geschaffen (ähnlich § 70a BO). Es kommt bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m² zur Anwendung. Dieses Verfahren ist zwingend anzuwenden, es besteht kein Wahlrecht.
Wurden die Bestimmungen zum Schutz alter Gebäude verschärft?
Neben dem Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen ist nun auch für den Abbruch von Gebäuden die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden eine Bewilligung erforderlich. Solche Gebäude können dann ohne Bewilligung abgebrochen werden, wenn Bestätigung des Magistrats vorliegt, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.
19:45 - 22:00
Get2gether mit anregenden Gesprächen
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