Bauordnungsnovelle 2018

/ erste Praxiserfahrungen

Markus Busta

Programmverantwortlicher:

Mag. Markus Busta

Partner bei HSP Rechtsanwälte GmbH

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Veranstaltungsdatum

05.März 2019 Beginn: 17:00 Uhr

Maximale Teilnehmerzahl: 100

Termindatei

Veranstaltungsort

SO/Vienna

Praterstrasse 1, 1020 Wien

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Im November 2018 wurde die jüngste Novelle der Wiener Bauordnung beschlossen, welche viele Neuerungen bringt und die auch auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH reagiert.

So wurden etwa Regelungen betreffend geförderten Wohnbau oder etwa zur Kurzeitvermietung von Wohnungen beschlossen, deren Anwendbarkeit aus rechtlicher Sicht viele Fragen aufwerfen. 
Weiter wird auf „architektonische“ Entscheidungen des VwGH (Stichwort: Erker, Laubengänge und Gauben) mit der Novelle reagiert. Auch hier bleibt abzuwarten, ob die neuen Regelungen die erwünschte rechtliche Klarstellung bringen. Verfahrensvereinfachungen für bestimmte Bereiche werden ebenso normiert. Gegenstand des Immodienstags am 5. März soll eine Darstellung der wichtigsten Neuerungen samt damit verbundener erster Praxiserfahrungen sowie einer Abschätzung von sich daraus ergebenden Chancen und Risiken sein.

Programm:

18:00 - 18:30

Eintreffen der Gäste und Begrüßung durch das Team

18:30 - 19:00

Vortrag: Geförderter Wohnbau
Welche Auswirkungen hat die neue Flächenwidmungsplankategorie Geförderter Wohnbau nach der Wr BauO?
In Gebieten für geförderten Wohnbau dürfen Wohnungen nur geschaffen werden, wenn die auf dem Bauplatz vorgesehenen Wohnungen hinsichtlich der Grundkostenangemessenheit nach der Wohnnutzfläche überwiegend dem § 5 Z 1 WWFSG 1989 entsprechen.
Welchen Mindestanteil muss der Geförderte Wohnbau in derartigen Widmungskategorien aufweisen?
Im Allgemeinen ist von einem überwiegenden Anteil gemäß der Neuregelung in der Wr BauO auszugehen. Bei einem überwiegenden Anteil ist ein Ausmaß von mehr als 50 % anzunehmen. Demgegenüber sehen die ebenfalls vom Gemeinderat beschlossenen Planungsgrundlagen der Stadt Wien zu dieser Widmungskategorie vor, dass ein Mindestanteil an geförderter Wohnnutzfläche (gemessen an der gesamten Wohnnutzfläche) von zwei Drittel festgelegt werden kann.
Welche zusätzlichen Erfordernisse im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens stellen sich auf Grund dieser neuen Widmungskategorie?
Bei der Schaffung von Wohnungen in Gebieten für Geförderten Wohnbau ist bereits mit dem Antrag auf Baubewilligung der Nachweis der Grundkostenangemessenheit der Baubehörde vorzulegen. Die Baubehörde hat sodann zu überprüfen, ob diese Grundkostenangemessenheit besteht. Unabhängig von anderen Rechtsgrundlagen ist die tatsächliche Förderungszusage erst mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

Markus Busta
Mag. Markus Busta
Mag. Markus Busta ist Partner der HSP Rechtsanwälte GmbH und leitet das öffentlich-rechtliche Team der Kanzlei. Seine Schwerpunkte liegen in der öffentlich-rechtlichen Immobilienprojektentwicklung, vorrangig im öffentlichen Baurecht, Widmungsrecht und Betriebsanlagenrecht. Zivilrechtlich begleitet er mit seinem Team auch den Bereich des Bauvertragsrechtes sowie zahlreiche Bauprozesse. 2011 wurde er Partner der HSP Rechtsanwälte GmbH und leitet seitdem das öffentlich-rechtliche Team bei HSP.law. In seinem Fachgebiet Immobilienwirtschaftsrecht gehört HSP.law laut dem „JUVE“-Anwaltsranking und dem "Legal 500" Ranking zu den besten Kanzleien des Landes.

19:15 - 19:45

Vortrag: Pflichtstellplätze, Verfahrensvereinfachung, Schutz alter Gebäude und weitere ausgewählte Bestimmungen
Gibt es Erleichterungen bei der Stellplatzverpflichtung?
Einerseits wurde die Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtstellplätzen bei Bestandsänderungen im Wohnbau stark reduziert, da facto nun gegenstandslos. Dies gilt auch schon für bereits anhängige Verfahren. Andererseits können ungenutzte Pflichtstellplätze nun unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden

 
Können kleinere Bauvorhaben in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden?
Mit § 70b der Bauordnung für Wien (BO) wurde ein spezielles vereinfachtes Verfahren für Bauwerke kleinen Umfangs geschaffen (ähnlich § 70a BO). Es kommt bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m² zur Anwendung. Dieses Verfahren ist zwingend anzuwenden, es besteht kein Wahlrecht.

Wurden die Bestimmungen zum Schutz alter Gebäude verschärft?
Neben dem Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen ist nun auch für den Abbruch von Gebäuden die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden eine Bewilligung erforderlich. Solche Gebäude können dann ohne Bewilligung abgebrochen werden, wenn Bestätigung des Magistrats vorliegt, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.
Gerald Fuchs
Mag. Gerald Fuchs
Gerald Fuchs ist Referatsleiter bei der MA 37 (Baupolizei), Stabstelle Recht; Experte für Legistik und Rechtsfragen im Wiener Baurecht; Autor von Kommentaren zum Wiener Baurecht, Bearbeiter der KODEX Baurecht Bände Wien und Niederösterreich. Zudem ist er als Lektor am FH Campus Wien sowie an der Universität für angewandt Kunst Wien tätig.

19:45 - 22:00

Get2gether mit anregenden Gesprächen

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